Attersee-Fischereiordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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=== § 1 Schonzeiten und Mindestfangmaße ===
=== § 1 Schonzeiten und Mindestfangmaße ===
Für die nachstehend genannten Fischarten gelten abweichend von § 12 Abs. 1 der O.ö. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 97/1983, folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße:
Für die nachstehend genannten Fischarten gelten abweichend von § 12 Abs. 1 der O.ö. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 97/1983, folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße:
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* Fischart............Schonzeit.............................Mindestfangmaß
* Fischart............Schonzeit.............................Mindestfangmaß
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Version vom 20. September 2009, 09:19 Uhr

Das OÖ. Fischereigesetz regelt insbesondere den Inhalt des Fischereirechts und seine Ausübung, die Zuweisung von Fischereirechten, die Arten der Fischwässer, die Eintragung in das öffentliche Fischereibuch, fischereiwirtschaftliche Maßnahmen wie Bewirtschaftung, Besatz, Überfischung, Aussetzen von nicht heimischen Wassertieren und die Fischereiordnungen.

Weiters enthält es Bestimmungen über die Fischerlegitimationen (Fischerkarte, Fischergastkarte und Lizenz), den Fischereischutz, die Benützung fremder Grundstücke und die Interessenvertretung der Fischerei. Die Ausübung des Fischfangs hat unter Einhaltung der Schonzeiten und Mindestfangmaße zu erfolgen. Im Sinn der Weidgerechtigkeit sind bestimmte Vorrichtungen und Fangmittel wie insbesondere Sprengstoff, Gifte, elektrischer Strom, das Stechen und das Verwenden künstlicher Lichtquellen verboten.

  • In der Atterseefischereiordnung, Fassung vom 20.09.2009 werden im speziellen die Bedingungen für die Fischerei am Attersee geregelt.

Atterseefischereiordnung

Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 15. Juli 1985 betreffend die Fischereiordnung für den Attersee StF: LGBl. Nr. 88/1985 Präambel/Promulgationsklausel: Auf Grund des § 11 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, wird für den Attersee verordnet:

§ 1 Schonzeiten und Mindestfangmaße

Für die nachstehend genannten Fischarten gelten abweichend von § 12 Abs. 1 der O.ö. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 97/1983, folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße:

Fischart Schonzeit Mindestfangmaß
Seeforelle 15. Oktober bis 15. Dezember -
Seesaibling 1907 Grazer Waggonfabrik
Hecht 1949 Schweizerische Waggon- und Aufzügefabrik
Kröpfling 1949 Schweizerische Waggon- und Aufzügefabrik
Reinanke 1951 Waggonbau Schindler
Maräne 1951 Waggonbau Schindler
Brachse 1951 Waggonbau Schindler


  • Fischart............Schonzeit.............................Mindestfangmaß

  • Seeforelle......15. Oktober bis 15. Dezember ..................... -
  • Seesaibling.....15. September bis 31. Oktober .................... -
  • Hecht...........01. April bis 15. Mai ............................ -
  • Kröpfling.......01. November bis 31. Dezember .................... 20 cm
  • Reinanke........01. November bis 31. Jänner ...................... 30 cm
  • Maräne..........01. November bis 31. Jännner ..................... 30 cm
  • Brachse.........15. Mai bis 15. Juni ............................. -

§ 2 Fischfang durch den Bewirtschafter

(1) Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Stellnetzen (Schweb- oder Grundnetzen), Zugnetzen, Reusen, Leg- und Schleppschnüren sowie mit Angelgeräten ausüben. Je Fischereirecht darf nur ein Boot verwendet werden.

(2) Die Maschenweiten der Netze geben das Ausmaß der Entfernung von Knoten zu Knoten an. Die nachfolgend angegebenen Maße sind jeweils auf eingelegte Netze bezogen. Miteinander verbundene Netze bilden einen Satz. Die Länge der einzelnen Netze darf in der oberen Weife 50 Meter nicht überschreiten. Sätze müssen längsseits mindestens 200 Meter voneinander entfernt sein. Je Fischereirecht dürfen, ausgenommen für den gemäß § 31 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes bewilligten Fang von Seeforellen während der Schonzeit sowie für den Fang von Seesaiblingen, Reinanken, Kröpflingen, Lauben und Schieden, bis zu acht Netze mit einer Maschenweite von mindestens 50 Millimeter verwendet werden.

(3) Die Höhe von Netzen für den Fang von Seeforellen während der Schonzeit darf fünf Meter nicht überschreiten. Die Maschenweite hat mindestens 60 Millimeter zu betragen. Die Höchstzahl der Netze darf fünf Netze nicht übersteigen.

(4) Die Höhe von Netzen für den Fang von Seesaiblingen darf drei Meter nicht überschreiten. Die Maschenweite hat mindestens 26 Millimeter zu betragen. Insgesamt dürfen neun Netze ausgelegt werden. Die Mindestentfernung der Netze zum Seeufer hat 30 Meter zu betragen. Die Netze dürfen nur in solchen Bereichen des Sees ausgelegt werden, in denen die Wassertiefe mindestens 40 Meter beträgt.

(5) Die Höhe von Netzen für den Fang von Reinanken darf sechs Meter nicht überschreiten. Die Maschenweite hat mindestens 36 Millimeter zu betragen. Je Fischereirecht dürfen nicht mehr als vier Sätze, bestehend aus bis zu fünf Netzen, gesetzt werden.

(6) Die Höhe von Netzen für den Fang von Kröpflingen darf bei Schwebnetzen sechs Meter, bei Grundnetzen vier Meter nicht überschreiten. Die Maschenweite hat 36 Millimeter zu betragen. Die Höchstzahl der Netze darf zwölf Netze nicht übersteigen.

(7) Die Höhe von Netzen für den Fang von Lauben und Schieden darf 1,5 Meter nicht überschreiten. Die Maschenweite für den Fang von Lauben hat 16 Millimeter, für den Fang von Schieden 30 Millimeter zu betragen. Die Höchstzahl der Netze darf jeweils sechs Netze nicht übersteigen.

(8) Reusen dürfen nur für den Fang von Aalen und Hechten sowie Lauben und sonstigen Köderfischen verwendet werden. Je Fischereirecht sind zehn Reusen mit einer Maschenweite von zwölf Millimeter ohne Leitnetze (Flügel) erlaubt.

(9) Legschnüre dürfen nur für den Aal- und Hechtfang verwendet werden. Je Fischereirecht sind vier Legschnüre mit jeweils höchstens 25 Angelhaken und einer Länge von 75 Meter zulässig. Soweit dies die örtlichen Verhältnisse erlauben, sind Legschnüre annähernd senkrecht zum Ufer auszulegen. Ausgelegte Legschnüre sind täglich zu kontrollieren.


§ 3 Kennzeichnung der Fangmittel

(1) Die nicht in Anwesenheit des Bewirtschafters ausliegenden Netze und sonstigen Fangmittel sind mit einem Schwimmkörper (Döpper) in weißer Farbe, auf dem sich die Ordnungsnummer, unter der das Fischereirecht des betreffenden Bewirtschafters im Fischereibuch eingetragen ist, in dauernd lesbarer schwarzer Schrift zu befinden hat, zu kennzeichnen.

(2) Die Reservierung von Plätzen zur Ausübung des Netzfischfanges mit Schwimmkörpern jeder Art ist verboten.

§ 4 Verpachtung; Stellvertretung

(1) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die Bestimmungen der §§ 2 und 3 auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellte natürliche Person (§ 6 Abs. 3 O.ö. Fischereigesetz) Anwendung.

(2) Ist ein Bewirtschafter oder der gemäß § 6 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes bestellte Verwalter gehindert, sein Fischereirecht persönlich auszuüben, so kann er eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muß, hiezu bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Fischereirevierausschuß sowie der Behörde bekanntzugeben.

(3) Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischereirechtes bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

§ 5 Fischfang durch den Lizenznehmer

(1) Die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer ist auf die Zeit vom 15. Mai bis 20. November eines jeden Jahres beschränkt.

(2) Die Verwendung von Legschnüren und der Fischfang von fahrenden Motor- oder Segelbooten aus ist verboten.

(3) Im unmittelbaren Mündungsbereich einmündender Bäche ist der Fischfang bis zu einer Entfernung von 20 Meter vom jeweiligen Seeufer aus verboten.

(4) Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des Fischfanges ein Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten. Über ausgelegte Netze darf mit einem Boot nicht gefahren werden. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereirevierausschuß zu melden.

§ 6 Regelung durch den Fischereirevierausschuß

Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlußfassung durch den Fischereirevierauss ueberlassen:

1. die Arten des jährlichen Besatzes sowie die Anzahl der je Fischereirecht jährlich auszugebenden Lizenzen; 2. die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung; 3. die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer, soweit sie nicht durch § 5 bereits geregelt ist.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Weiterführende Informationen

Gesezliche Grundlagen über die Fischerei in Oberösterreich

  • Landesrecht Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Fischereigesetz, Fassung vom 20.09.2009

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=10000230&ShowPrintPreview=True http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/SID-A5F56FA9-AB2D6F5D/ooe/hs.xsl/16309_DEU_HTML.htm http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=10000197&ShowPrintPreview=True

Fischereirevier Attersee

http://www.fischen-am-attersee.at/

Neues im Fischereirecht

http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/SID-A5F56FA9-AB2D6F5D/ooe/hs.xsl/81481_DEU_HTML.htm